Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufsbedingungen der Madison GmbH, Lindenstr. 14, D – 50674 Köln

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten nur für Verträge der Madison GmbH („Madison“) mit Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen („Kunde“).
1.2 Das Vertragsverhältnis zwischen Madison und dem Kunden richtet sich ausschließlich nach diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen. Entgegenstehenden oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichenden Bedingungen des Kunden widersprechen wir ausdrücklich. Ausschließlich die Geschäftsbedingungen von Madison gelten auch dann, wenn vorbehaltlos Leistungen in Kenntnis entgegenstehender oder von Geschäftsbedingungen von Madison abweichender Bedingungen des Kunden erbracht werden.
1.3 Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten – vorbehaltlich der erneuten Einbeziehung geänderter Verkaufsbedingungen – auch für alle künftigen Verträge zwischen Madison und dem Kunden über den Verkauf von Waren, ohne dass es ihrer erneuten ausdrücklichen Einbeziehung bedürfte.

2. Vertragserklärungen

2.1 Angebote von Madison sind unverbindlich und freibleibend.
2.2 Alle Vereinbarungen, die zwischen Madison und dem Kunden getroffen werden, sind schriftlich zu dokumentieren und beiden Vertragspartnern zuzuleiten.

3. Preise

3.1 Sofern sich aus dem Angebot von Madison nichts anderes ergibt, gelten die Preise von Madison netto (ohne Umsatzsteuer), „ab Werk“.
3.2 Madison ist berechtigt, alle Erhöhungen von Frachtkosten, Versandspesen, Versicherungsprämien und dergleichen, die nach Vertragsschluss eintreten, dem Kunden weiter zu belasten, wenn die Lieferung später als 8 Wochen nach Vertragsschluss erfolgen soll. Gleiches gilt im Hinblick auf Zölle, Abgaben, Steuern und dergleichen, die den Preis direkt oder indirekt erhöhen.
3.3 Steuern und sonstige Abgaben, die für Lieferungen und Leistungen im Empfangsland anfallen, gehen zu Lasten des Kunden.

4. Zahlungsmodalitäten

4.1 Der Kunde hat die Zahlungsansprüche Madisons sofort und ohne Abzug zu erfüllen.
4.2 Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Madison anerkannt sind. Wegen bestrittener und nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche steht dem Kunden auch kein Zurückbehaltungsrecht zu.
4.3 Wechsel und Schecks werden von Madison nur aufgrund gesonderter Vereinbarungen und nur erfüllungshalber angenommen.

5. Zahlungsverzug

5.1 Der Kunde kommt vorbehaltlich einer früheren Mahnung 14 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung in Verzug.
5.2 Nach Eintritt des Zahlungsverzuges ist Madison berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz p. a. zu fordern.
5.3 Ist Madison ein höherer Verzugsschaden entstanden, ist Madison berechtigt, diesen unter Nachweis geltend zu machen.

6. Leistungen

6.1 Madison ist mangels entgegenstehender Vereinbarungen zu Teillieferungen berechtigt.
6.2 Bei Verträgen, deren Abwicklung sich über einen längeren Zeitraum erstreckt, gilt jede Lieferung als ein abgeschlossenes Geschäft. Eine mangelhafte oder nicht rechtzeitige Teillieferung hat keinen Einfluss auf den Rest des Vertrages.

7. Lieferfrist

7.1 Der Beginn der von Madison angegebenen Lieferfrist setzt die Erfüllung sämtlicher Mitwirkungspflichten des Kunden voraus.
7.2 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
7.3 Die Lieferfrist verlängert sich um den Zeitraum eines von Madison nicht zu vertretenden vorübergehenden Leistungshindernisses, wie insbesondere für den Fall eines Arbeitskampfes. Dies gilt auch, wenn das von Madison nicht zu vertretende vorübergehende Leistungshindernis bei Unterlieferern eintritt.
7.4 Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk von Madison mindestens jedoch 1 v. H. des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet.

8. Gefahrtragung für beigestellte Ware

Madison trägt nicht die Gefahr des zufälligen Untergangs von Waren oder anderen Gegenständen, die der Kunde Madison zur Bearbeitung oder Verpackung zur Verfügung stellt. Madison wird dieses Risiko nur auf Wunsch des Kunden und auf dessen Kosten versichern.

9. Gefahrübergang

9.1 Soweit nicht anders vereinbart, wird die Ware auf Rechnung und Gefahr des Kunden versandt, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Befolgt Madison vom Kunden erteilte Versandvorschriften, geschieht dies ohne eigene Verbindlichkeit auf Kosten und Gefahr des Kunden.
9.2 Auf Wunsch des Kunden wird auf seine Kosten die Sendung durch Madison gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
9.3 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Kunden über; jedoch ist Madison verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Kunden die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.

10. Rügeobliegenheit

10.1 Lieferungen sind unverzüglich nach Empfang vom Kunden zu untersuchen oder von dem vom Kunden bestimmten Empfänger untersuchen zu lassen. Nach vorbehaltloser Übernahme der Ware durch den Kunden oder eine von ihm beauftragte Person ist jede nachträgliche Reklamation wegen der äußeren Beschaffenheit der Lieferung aus-geschlossen. Sonstige Mängel an der Ware können, soweit sie erkennbar sind, nur innerhalb von 3 Werktagen nach Eingang, im Übrigen nur innerhalb von 3 Werktagen nach Entdeckung gerügt werden. Anderenfalls gilt die Ware in Ansehung des Mangels als genehmigt. Das gleiche gilt, wenn uns der Kunde nicht unverzüglich nach unserem Verlangen eine sachgerechte Prüfung des Mangels ermöglicht.
10.2 Mängelrügen haben schriftlich zu erfolgen.

11. Gewährleistung

11.1 Für rechtzeitig gerügte Mängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht nur unerheblich einschränken, leistet Madison zunächst nach Wahl Gewähr durch Lieferung einwandfreier Ersatzware oder durch Minderung des vereinbarten Lieferpreises. Im Falle einer Ersatzlieferung ist der Kunde erst nach zweimaligem Fehlschlag zum Rücktritt oder zur Minderung berechtigt. Für die Ersatzlieferung leistet Madison nur in demselben Umfang Gewähr wie für die ursprüngliche Lieferung. Die Verjährungsfrist für sämtliche Gewährleistungsansprüche beträgt 12 Monate.
11.2 Der vorstehende Absatz beschränkt nicht Ansprüche des Kunden bei Vorsatz und Schadenersatzansprüche nach Nr.12.

12. Haftung

12.1 Die Haftung von Madison ist grundsätzlich auf Schäden beschränkt, die Madison oder ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Für leichte Fahrlässigkeit haftet Madison nur im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie der Verletzung der für die Erfüllung des Vertragszwecks wesentlichen Pflichten.
12.2 Haftet Madison wegen leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen, ist die Haftung von Madison der Höhe nach beschränkt auf die bei Verträgen der in Frage stehenden Art typischen Schäden, die bei Vertragsschluss oder spätestens bei Begehung der Pflichtverletzung vorhersehbar waren. Dies gilt nicht bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
12.3 Schadensersatzansprüche, welche von Gesetzes wegen kein Verschulden voraussetzen, bleiben von den Regelungen in Absatz (1) und (2) unberührt.

13. Eigentumsvorbehalt

13.1 Sämtliche Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller aus dem Rechtsverhältnis zwischen Madison und dem Kunden bestehenden gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche im Eigentum von Madison. Dem Kunden ist widerruflich gestattet, die gelieferten Waren im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs weiter zuveräußern.
13.2 Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt die ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen gegen seine Abnehmer oder Dritte in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware ab; Madison nimmt die Abtretung hiermit an. Als Wert der Vorbehaltsware ist der dem Kunden in Rechnung gestellte Betrag (einschließlich Umsatzsteuer) zuzüglich eines Sicherungsaufschlages in Höhe von 10 % anzusehen, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum von Madison, so erstreckt sich die Forderungsabtretung auf den Betrag, der dem Anteilswert von Madison am Miteigentum entspricht. Ist dem Kunden eine den voranstehenden Regelungen entsprechende Abtretung, insbesondere infolge vorrangiger Abtretungen an Dritte, nicht möglich, erfolgt die Weiterveräußerung nicht im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs im Sinne dieser Vorschrift. Der Kunde ist bis auf unseren Widerruf zur Einziehung der uns abgetretenen Forderungen berechtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Wir sind ermächtigt, dem Schuldner die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
13.3 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder sonstige Eingriffe Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Kunde uns unverzüglich unter Übergabe der für ein Verfahren notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
13.4 Mit Zahlungseinstellung bzw. mit Beantragung oder Eröffnung eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen.
13.5 Madison ist verpflichtet, ihre zustehenden Sicherheiten nach eigener Wahl freizugeben, soweit ihr Schätzwert über 150 Prozent der Summe der offenen Forderungen liegt.

14. Erfüllungsort

Erfüllungsort für sämtliche beiderseitigen Verpflichtungen ist Köln.

15. Anwendbares Recht

Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen Madison und dem Kunden aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland maßgebend. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen.

16. Gerichtsstand

Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten zwischen Madison und dem Kunden aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Köln oder – bei Verfahrenseinleitung durch Madison- nach Wahl von Madison auch der Geschäftssitz des Kunden, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

Stand: Oktober 2013